Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde eine bis 2021 laufende Fördermaßnahme zur Anschaffung digitaler Anwendungen bzw. Durchführung digitaler Maßnahmen für ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen im SGB XI geschaffen. Mit dem Ziel, Fachkräfte in der Pflege zu entlasten, unterstützt die Pflegeversicherung nun diese Einrichtungen mit bis zu 12.000 Euro bzw. 40 Prozent der Kosten. Ausgestaltet ist diese Förderung als 40-prozentige Ko-Finanzierung; somit können Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen muss bis 31. März 2019 Richtlinien formuliert haben, die Regelungen über die Voraussetzungen und dem Verfahren zur Gewährung des Zuschusses enthalten.
Hier der Wortlaut des neuen § 8 Abs. 8 SGB XI:
„(8) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern. Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen.
Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel.
Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2019 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 7 unterbrochen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Genehmigung kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden.“
Da Ziel des Investitionszuschusses die Entlastung der Pflegekräfte sein soll, sind auch andere über den Wortlaut von Absatz 8 hinausgehende Anwendungen vorstellbar. Die Gesetzesbegründung selbst nennt über den „Gesetzeskatalog“ hinausgehend noch die Abrechnung von Pflegeleistungen oder die Dienst- und Tourenplanung. Aber auch Entlastungen durch Pflegeroboter usw. sind denkbar.