Am 17. Januar 2018 ist das Bayerische Teilhabegesetz I (BayTHG I) in Kraft getreten. Das Gesetz kann unter verkuendung-bayern.de abgerufen werden.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Ab. 1. März 2018 sind die Bezirke alleinigen Ansprechpartner bei Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Es erfolgt damit eine Bündelung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege sowie für ergänzende existenzsichernde Leistungen. Bis Ende des Jahres gelten allerdings noch Übergangsfristen, damit die Bezirke die neuen Strukturen aufbauen können (Hilfe zur Pflege kann bis Jahresende an die örtlichen Sozialhilfeträger „zurück deligiert“ werden).
Eine Ausnahme zu dieser Zuständigkeitsregelung ist gegeben, wenn die Leistungen nur in teilstationären Einrichtungen (z. B. WfbM) bezogen werden. Hier bleiben die Landkreise bzw. kreisfreien Städte die zuständigen Träger.
Bayern hat beim mit dem Bundesteilhabgesetz eingeführten Budget für Arbeit von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und eine Erhöhung des Lohnkostenzuschusses eingeführt. Während nach der Bundesregelung der Lohnkostenzuschuss nicht höher als 40 % der monatlichen Bezugsgröße sein darf (2018: 1.190 Euro), hat Bayern die Deckelung auf 48 % (2018: 1.428 Euro) der Bezugsgröße angehoben.
Nach § 118 SGB IX (Fassung ab 1.1.2018) können die Länder nähere Bestimmungen zum Bedarfsermittlungsinstrument erlassen, das im Rahmen des Gesamtplanverfahrens anzuwenden ist. Das BayTHG I legt Vorgaben zum Verfahren (und auch zur Besetzung der Arbeitsgruppe) fest, mit dem das zukünftige Bedarfsermittlungsinstrument erarbeitet werden soll.
Die Träger der Eingliederungshilfe können nun im Rahmen ihres gesetzlichen Prüfrechtes anlasslose Qualitätsprüfungen bei den Leistungserbringern durchführen. Eine Beteiligung und Information der jeweiligen Spitzenverbände ist nicht vorgesehen.