Die mit dem Bundesteilhabegesetz erfolgte Reform der Eingliederungshilfe umfasst auch eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises. Die bisherige Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe als Menschen mit „wesentlicher“ Behinderung soll von einer gesetzlichen Regelung abgelöst werden, die die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Legaldefinition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Überprüfung beinhaltet.
Während der Beratungen zum Bundesteilhabegesetz kam es bezüglich dem im Gesetzentwurf niedergelegten Wortlaut des neuen § 99 SGB IX zu heftigen Auseinandersetzungen (Stichwort: „5 aus 9“), so dass beschlossen wurde, hier zunächst eine Evaluierung und modellhafte Erprobung durchzuführen, die bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sein soll. Ab 01.01.2023 soll dann eine neue Definition des leistungsberechtigten Personenkreises eingeführt werden (vierte Reformstufe des BTHG).
Bis dahin erhalten Personen, die die Kriterien von § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung erfüllen, Leistungen der Eingliederungshilfe.
Als ersten Schritt der Evaluation wurde ein das Untersuchungskonzept zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises der „neuen“ Eingliederungshilfe beauftragt. Die Untersuchung soll orientiert an der ICF und unter grundsätzlicher Beibehaltung des leistungsberechtigten Personenkreises vorgenommen werden und die unbestimmten Rechtsbegriffe des Wortlauts von § 99 SGB IX konkretisieren.
Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus:
- Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG)
- Transfer – Unternehmen für soziale Innovation und den Kooperationspartnern
- Prof. Dr. Felix Welti, Universität Kassel, Institut für Sozialwesen als Kooperationspartner
- Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (Stiftung kreuznacher diakonie und Deutsche Vereinigung für Rehabilitation) als Kooperationspartner
Wie den Fachinformationen des Pariätischen Gesamtverbandes zu entnehmen ist, fand am 11. Oktober 2017 ein erstes Fachgespräch statt, in dem die Zielsetzung, der Forschungsgegenstand und dessen Fragestellungen, das Forschungsdesign und die Methodik, die Zeitplanung und die Grundzüge des Erhebungsinstrumentes vorgestellt wurden.
Nach der dort vorgestellten Zeitplanung soll spätestens im April 2018 ein zweites Fachgespräch stattfinden, in dem zu den Ergebnissen der Untersuchung berichtet wird.