Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat in einer Pressemitteilung vom 2. November 2017 mitgeteilt, dass er – trotz seiner kritischen Grundhaltung zu Sozialen Netzwerken – dem Nutzungsinteresse öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg jetzt entgegenkommt und eine Nutzung erlaubt. Dies allerdings nur unter strengen Auflagen.
Welche Vorgaben öffentliche Stellen in Baden-Württemberg bei einer Nutzung zu beachten haben, regelt nun die „Richtlinie zur Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen“.
Diese Richtlinie zielt in erster Linie auf die Nutzung Sozialer Netzwerke (Twitter, Facebook) zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und der Bereitstellung allgemeiner Informationen der Verwaltung. Nicht umfasst von der Richtlinie sind dagegen die Bereitstellung und der Bezug konkreter Verwaltungsleistungen und die Nutzung von Messaging-Diensten (z. B. WhatsApp, Snapchat). Beides wird vom Landesbeauftragten als rechtlich hoch problematisch angesehen und bleibt daher von der nun vollzogenen Öffnung ausgenommen.
Öffentliche Stellen tragen eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung, der sie Rechnung tragen müssen – so der Landesbeauftragte in der Pressemitteilung. Es wurden deshalb folgende Regeln festgelegt:
- Vor der Erstellung eines Accounts muss ein klares Nutzungskonzept festgelegt werden. Dieses muss Zweck, Art und Umfang der Nutzung beschreiben,
- Verantwortlichkeiten für die redaktionelle und technische Betreuung und für die Wahrnehmung der Betroffenenrechte müssen festgelegt werden.
- Die öffentlichen Stellen sollen zudem im Rahmen des Konzepts auch eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der ab 28. Mai 2018 geltenden Europäischen Datenschutzgrundverordnung vornehmen.
- Das Angebot muss so gestaltet werden, dass die öffentlichen Stellen die gesetzlichen Pflichten betreffend der Verarbeitung von Nutzungsdaten und der Erstellung von Nutzungsprofilen einhalten (Anbieterkennzeichnung im Impressum, eigene Datenschutzerklärung usw.).
- Falls öffentliche Stellen die Nutzung außerhalb der Plattform über Social-Plug-Ins ermöglichen, sollen sie die 2-Klick- bzw. die Shariff-Lösung verwenden.
- Außerdem soll auf die Eigenverantwortung der registrierten Nutzer für die Inanspruchnahme der Social Media-Dienste Bezug genommen und ein Hinweis auf die bestehenden alternativen Informations- und Kommunikationswege gegeben werden, also z.B. die E-Mail-Adresse der Behörde oder die Behörden-Webseite.