Bundesteilhabegesetz (BTHG), § 3 SGB IX - Symbolbild: Autobahnschild Kreisverkehr mit drei Ausfahrten

Gemeinsame Empfehlung der BAR zur Prävention auf Stand gebracht

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat die „Gemeinsame Empfehlung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX, damit Prävention entsprechend dem in § 3 SGB IX genannten Ziel erbracht wird“ auf den Rechtsstand 1. Januar 2018 gebracht und auf ihren Seiten veröffentlicht.

Nach § 3 SGB IX wirken die Rehabilitationsträger und Integrationsämter bei Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen sowie in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird. Prävention nach § 3 SGB IX bildet somit ein der Rehabilitation vorgelagertes Handlungsfeld. Ein zielgerichtetes Einwirken in diesem Sinne erfordert sowohl die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger untereinander und mit den Integrationsämtern als auch die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Fachbereiche innerhalb der Träger.

Dies beschreibt die Gemeinsame Empfehlung näher. Sie kann auf den Seiten der BAR kostenlos downgeloadet werden:  www.bar-frankfurt.de/publikationen/produktdetails/produkt/128