Mehrere Mitarbeiter - Mitarbeiterempfehlung in der Diakonie

Keine sachgrundlose Befristung mehr im Öffentlichen Dienst in Berlin

Künftig sollen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin grundsätzlich keine Arbeitsverträge mehr ohne sachlichen Grund befristet werden. Ein entsprechender Senatsbeschluss wurde am 10. April 2018 dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet. Das Abgeordnetenhaus hatte den Senat im November 2017 aufgefordert, keine sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverträgen mehr im öffentlichen Dienst des Landes sowie seiner Mehrheitsbeteiligungen abzuschließen.

„Befristungen wurden in der Vergangenheit mitunter als verlängerte Probezeiten missbraucht. Für die Beschäftigten bedeutete das große Unsicherheit. Auch der Arbeitgeber verpasst damit eine wichtige Chance, Verbindlichkeit zu schaffen und Beschäftigte an sich zu binden. Deshalb wird es künftig im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und in seinen Beteiligungsunternehmen grundsätzlich keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mehr geben. Beschäftigten eine verlässliche Perspektive zu bieten, wird erheblich zur Attraktivität des Arbeitgebers Berlin beitragen.“
– so Finanzsenator Kollatz-Ahnen, der den Antrag für den Beschluss formuliert hat.

Mit Senatsbeschluss wird die Verwaltung aufgefordert, grundsätzlich keine weiteren befristeten Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) abzuschließen. Adressiert sind damit

  • die Senatsverwaltungen,
  • die ihnen nachgeordneten Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten sowie
  • die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe ohne eigene Arbeitgebereigenschaft.

Mit dem Beschluss ist weiterhin die Erwartung verbunden, dass künftig auch die Bezirksverwaltungen keine Arbeitsverträge mehr ohne sachlichen Grund abschließen.

Im öffentlichen Dienst des Landes Berlin sollen damit in Zukunft grundsätzlich nur noch unbefristete Arbeitsverträge oder sachgrundbefristete Arbeitsverträge vereinbart werden. Nur in Ausnahmefällen soll ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden dürfen.

In der  Pressemitteilung des Landes Berlin werden folgende Beispiele genannt:

  • Befristete Beschäftigung von Trainees mit Abschluss als Bachelor (EG 9) oder als Master (EG 13) zum berufsbegleitenden Erwerb der jeweiligen Laufbahnbefähigung anstelle eines Referendariats.
  • Befristete Übernahme von Auszubildenden über das benötigte Maß hinaus, um diesen z. B. den Übergang in das Berufsleben zu erleichtern.
  • Befristete Übernahme von Auszubildenden über das benötigte Maß hinaus, um denjenigen eine Chance zu geben, sich noch für eine Daueraufgabe zu qualifizieren, die nicht so gute Noten haben oder bei denen noch Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen.
  • Befristete Beschäftigung, um festzustellen, ob eine Kandidatin/ein Kandidat die notwendige gesundheitliche Eignung für eine Verbeamtung aufweist bzw. noch erwirbt.
  • Befristete Personalaufstockung in kurzfristig und kurzzeitig auftretenden Krisensituationen (z. B. zur Bewältigung der Flüchtlingskrise) zur Verstärkung des vorhandenen Personals.

Darüber hinaus kann sich aus haushaltsrechtlicher Sicht die Notwendigkeit ergeben, sachgrundlos befristete Zeitverträge abzuschließen, wenn z. B. unvorhersehbar Personalmehrbedarfe – etwas durch die Einführung neuer Aufgaben – entstehen und dafür im Haushalt noch keine Stellen zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist der Abschluss von sachgrundlos befristeten Zeitverträgen zulässig. Dabei ist die Befristung zeitlich bis zu dem Zeitpunkt zu beschränken, an dem die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages geschaffen werden können (regelmäßig der nächste Haushalt).