Symbolbild Asylantrag in Deutschland

Neue Pflicht des Jugendamts: Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige

Seit Ende Juli 2017 sind die Jugendämter (ASD) verpflichtet, während der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen in bestimmten Fällen einen Asylantrag zu stellen. Hintergrund ist die Änderung des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII durch das „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780); In-Kraft-Treten: 29. Juli 2017.

Diese Pflicht setzt allerdings voraus,

  • dass in einer asylrechtlichen Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen ermittelt wurde,
  • dass die Voraussetzungen für die Asylantragstellung vorliegen und
  • dass die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen die Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt zulässt.

Das Kind/der Jugendliche ist zwingend an dieser Entscheidung zu beteiligen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII keine Pflicht des Jugendamtes (ASD) zur unverzüglichen Asylantragstellung.

Der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V hat dazu nun ein  Positionspapier veröffentlicht, das wichtige Hinweise enthält.