Seit Ende Juli 2017 sind die Jugendämter (ASD) verpflichtet, während der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen in bestimmten Fällen einen Asylantrag zu stellen. Hintergrund ist die Änderung des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII durch das „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780); In-Kraft-Treten: 29. Juli 2017.
Diese Pflicht setzt allerdings voraus,
- dass in einer asylrechtlichen Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen ermittelt wurde,
- dass die Voraussetzungen für die Asylantragstellung vorliegen und
- dass die persönliche Situation des Kindes/Jugendlichen die Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt zulässt.
Das Kind/der Jugendliche ist zwingend an dieser Entscheidung zu beteiligen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII keine Pflicht des Jugendamtes (ASD) zur unverzüglichen Asylantragstellung.
Der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V hat dazu nun ein Positionspapier veröffentlicht, das wichtige Hinweise enthält.