Symbolbild Führungszeugnis

BTHG: Umgang mit dem erweiterten Führungszeugnis bei Leistungserbringer

Seit 1. Januar 2017 wird nicht nur im Zusammenhang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses benötigt. Durch das Bundesteilhabegesetz geregelt ist seitdem, dass auch bei Betreuung von erwachsenen Menschen mit Behinderung von Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis abverlangt wird. Dieses muss in regelmäßigen Abständen dem Kostenträger durch den Leistungserbringer vorgelegt werden. Diese Neuerung ergibt sich aus der Änderung von § 75 Abs. 2 SGB XII und ab 1. Januar 2018 aus § 124 Abs. 2 SGB IX (gleicher Wortlaut).

Die Gesesetzespassage lautet:

Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Leistungserbringer darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den für den Leistungserbringer zu löschen.

Der Paritätische Gesamtverband hat nun eine  Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, die den oben genannten Wortlaut weiter erläutert und Musterformulare enthält.