§ 141 SGB XII, § 118 SGB IX:Gesamtplanung

Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe

“Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens” – so § 21 Satz 1 SGB IX, in der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Textfassung.

Die Regelungen zum Gesamtplanverfahren sind von 01.01.2018 bis 31.12.2019 im SGB XII (dort: §§ 141 ff.) geregelt. Erst zum 01.01.2020 erfolgt eine Überführung der Vorschriften in das SGB IX (dort dann: §§ 118 ff.).

Sozialhilfeträger müssen seit 1. Januar 2018  also – ggfs. neben dem Teilhabeverfahren – auch ein Gesamtplanverfahren durchführen, wenn Eingliederungshilfeleistungen  – oder auch nur eine Leistung – beantragt wurde. Ab 1. Januar 2020 geht diese Pflicht dann auf den dann zuständigen Eingliederungshilfeträger über.

Dabei sind folgende Konstellationen zu beachten:

  • Ist der Träger der Eingliederungshilfe leistender Träger (§§ 14 , 15 SGB IX) und damit für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich, gelten die Vorschriften für das Gesamtplanverfahren ergänzend. Dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.
  • Der Sozialhilfeträger/Eingliederungshilfeträger ist nicht leistender Träger, es wird aber bei der Erstellung des Gesamtplanes festgestellt, dass die erforderlichen Leistungen auch für den Teilhabeplan maßgeblich sind. In diesen Fällen soll der Sozialhilfeträger/Eingliederungshilfeträger dem Leistungsberechtigten und den anderen Rehabilitationsträgern (auch dem „leistenden Träger“) anbieten, mit deren Einvernehmen das Teilhabeplanverfahren anstelle des leistenden Trägers durchzuführen (ab 01.01.2018: §§ 143 Abs. 3, 143 Abs. 3 SGB XII; ab 01.01.2020 §§ 119 Abs. 3, § 120 Abs. 3 SGB IX).

Es ist vom Träger der Eingliederungshilfe sicherzustellen, dass die ihn betreffenden Vorgaben nach dem Eingliederungshilferecht (bis 31.12.2019: §§ 53 ff. SGB XII; ab 1.1.2020 Teil 2 SGB IX) im Verfahren Beachtung finden. In der Praxis führt dies dazu, dass die Teilhabeplankonferenz mit den beteiligten Rehabilitationsträgern auch den zusätzlichen Vorschriften für die Gesamtplankonferenz entsprechen muss, da die Verfahren im Regelfall miteinander verbunden sein werden.

Um die Lebenslagen des Menschen mit Behinderung umfassend zu berücksichtigen (Personenzentrierung) kann sich der Kreis der Teilnehmer an der Fallkonferenz erweitern  –  sofern Interessen des Leistungsberechtigten dem  nicht entgegenstehen. Hinzutreten können die Träger der Hilfe zur Pflege, die für die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII zuständigen Stellen, Personen aus dem familiären, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Umfeld der Leistungsberechtigten.

Während der Teilhabeplan nur erstellt werden muss, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der Gesamtplan auch bei Einzelleistungen zu erstellen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) hat eine Orientierungshilfe zur Gesamtplanung erstellt, damit die Sozialhilfeträger einheitliche Kriterien im Prozessablauf und Verfahren einhalten: www.lwl.org/spur-download/bag/02_2018an.pdf