Sozialhilfeträger müssen seit 1. Januar 2018 also – ggfs. neben dem Teilhabeverfahren – auch ein Gesamtplanverfahren durchführen, wenn Eingliederungshilfeleistungen – oder auch nur eine Leistung – beantragt wurde. Ab 1. Januar 2020 geht diese Pflicht dann auf den dann zuständigen Eingliederungshilfeträger über. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) hat eine Orientierungshilfe zur Gesamtplanung erstellt, damit die Sozialhilfeträger einheitliche Kriterien im Prozessablauf und Verfahren einhalten.
